Bildungsurlaub digital – in NRW nun auch auf Dauer

Die Möglichkeit, Bildungsurlaub/Bildungsfreistellung auch digital zu realisieren, bedurfte erst der Corona-Pandemie, um eine Realisierungschance zu erhalten. Was als Ausnahme begann, ist nun in Nordrhein-Westfalen auf Dauer ermöglicht worden: mit einer Gesetzesnovellierung (Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes): „Da sich die befristete Regelung bewährt hat und die Digitalisierung auch in der Weiterbildung sachgerecht vorangetrieben werden soll“, hat der NRW-Landtag am 23. November 2022 in 2. Lesung einen entsprechenden Gesetzesvorschlag der Regierungsfraktionen CDU und Grüne und der Oppositionsfraktionen CDU und FDP angenommen. Beschwerden und „Missbrauch“ seien nicht bekannt geworden.

Die Seite des zuständigen Ministeriums für Kultur und Wissenschaft hat diese Entwicklung noch nicht verarbeitet – also hier der Gesetzesentwurf:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-1356.pdf

„Wie Bildungsurlaub wirkt“

Die ganze Erwachsenenbildungs-Wissenschaft hat das Thema „Bildungsurlaub“ – immerhin relevant in 14 von 16 Bundesländern – in den letzten Jahren schmählich vernachlässigt. Die ganze Erwachsenenbildungs-Wissenschaft? Nein, hoch oben im Norden gibt es ein unbeugsames Nest der Befassung mit diesem so spannenden Thema, an der Universität der Bundeswehr nämlich…

Im Ernst: Die neue Studie von Christine Zeuner und Antje Pabst bringt endlich einmal empirisch auf den Begriff, wie wirksam die Teilnahme am Bildungsurlaub, besonders die mehrfache, für biografische Entwicklungen, Horizonterweiterung, Steigerung der Bildungsbereitschaft und gesellschaftliche Partizipationsfähigkeit sein kann. Der Nachweis von Bildungswirkungen ist ein großes methodisches Problem der Forschung, aber aus einer subjektwissenschaftlichen Perspektive heraus zeigen die Autorinnen solche erheblichen Potenziale auf und geben vielerlei Hinweise auf Unterstützungs- und Verbesserungsmöglichkeiten in Betrieben und Weiterbildungspolitik. Eine ausführliche Darstellung der Rahmenbedingungen fehlt in diesem neuen Grundlagenwerk auch nicht.

C. Zeuner und A. Pabst: Wie Bildungsurlaub wirkt. Eine subjektwissenschaftliche Studie zu langfristigen Wirkungen von Bildungsurlaub und Bildungsfreistellung, Frankfurt/M. (Wochenschau-Vlg.) 2022, 613 Seiten (ISBN 978-3-7344-1382-7) – Hier geht es zum Inhaltsverzeichnis.

Hessen: Mehr Online-Bildungsurlaub?

In Hessen wird über neue Regelungen nachgedacht, die der digitalen Teilnahme am Bildungsurlaub neue Chancen einräumen sollen: Wie Sozialminister Kai Klose Mitte Juli 2022 erklärte, arbeite man daran, hybride und reine Online-Veranstaltungen auf Dauer zu ermöglichen. Auch die Verteilung der Freistellungszeit soll im Interesse von  Teilzeitbeschäftigten flexibler gestaltet werden.

Hier der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des Gesetzes.
Eine erste parlamentarische Lesung hat bereits stattgefunden; nun folgen Ausschussberatungen.

„Fünf Tage sind einfach viel zu wenig“

Wie die Bildungsfreistellungs-Seminare leider ein quantitatives Randgebiet der Weiterbildung sind, so ist auch die Fachliteratur zu diesem Thema dünn gesät. Also sind die an diesem Format Interessierten für Neues dankbar:
Antje Pabst/Christine Zeuner (Hrsg.): „Fünf Tage sind einfach viel zu wenig.“ Bildungszeit und Bildungsfreistellung in der Diskussion, Frankfurt/M. 2021 (Wochenschau-Verlag)
Die Herausgeberinnen nehmen Partei für selbstbestimmte Bildungsprozesse,  denn das berühmte Lernen „en passant“ ist eben doch nicht in allen Lebenslagen möglich, so dass die Bildungsfreistellungs-Gesetze in 14 Bundesländern weiter der Reflexion bedürfen. Dies wird hier aus unterschiedlichen Blickwinkeln – denen der Forschung, der Anbieter-Landschaft und der Teilnehmer*innen – geleistet. Dazu werden (die wenigen vorhandenen) Länderstudien ausgewertet, Blicke auf die Zeitformate geworfen sowie die Teilnahmemotive untersucht. Auch die Qualifizierung für freiwilliges Engagement als bislang wenig beachtetes Entwicklungspotenzial des Bildungsurlaubs wird gewürdigt. Gibt es mehr Chancen für blended learning und Online-Formate? Auch die Blickwinkel von Teilnehmenden haben die Expert*innen hier wenigstens ansatzweise eingefangen.

Trotz mancher Lücke also: ein aktuelles und anregendes Handbuch für die Profis (und mal wieder ein Hinweis darauf, wie sinnvoll mehr bundesweite Koordination bei diesem Them wäre)!

 

Corona und der eigentlich unmögliche Online-Bildungsurlaub

Corona und die Arbeit im Home Office bringt viele Arbeitnehmer*innen erstmals mit Online-Arbeitstechniken wie Digital-Konferenzen und Online meetings in Berührung. Die naheliegende Frage nach Online-Bildungsurlauben beschäftigt offenbar auch viele – Veranstalter und Seminarsuchende. Das Interesse scheint so groß, dass gleich mehrere Bundesländer auf ihren Infoseiten dazu aktuelle Informationen veröffentlichen.

Einige Veranstalter (z.B. aus dem Sprachschulbereich) sind diesbezüglich bereits gut aufgestellt und hoffen auf die Rettung Ihres Geschäfts, manche Arbeitnehmer*innen wollen die Social Distancing-Phase sinnvoll für einen Bildungsurlaub nutzen.

Dem entgegen stehen die Tradition des Bildungsurlaubs als intensiv-kompaktes Lernkonzept, das online nur bedingt reproduzierbar ist – ein Konzept, das formal in Stein gemeißelt ist durch die Bildungsurlaubsgesetze der Länder: ausschließlich im Baden-Württembergischen Bildungszeitgesetz kommt das Wort „online“ überhaupt vor. (Online-Bildungsurlaube sind gleichwohl nicht vorgesehen).

Entsprechend ernüchternd fallen auch die neuen Hinweise auf den Webseiten von Hamburg und Berlin aus: Online-Bildungsurlaube seien bisher nicht anerkannt – und auch nicht anerkennungsfähig. Ein Schlupfloch wird immerhin eröffnet – abweichende freiwillige Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber seien möglich. Konkret bedeutet das: Der Arbeitgeber kann einen Online-Kurs trotz fehlender BU-Anerkennung akzeptieren und der Arbeitnehmer sieht in der Folge damit seinen Bildungsurlaubsanspruch als abgegolten an.

Das ist nun nicht wirklich neu, individuelle Absprachen waren auch schon vor Corona möglich und Realität. Als breites Modell taugen sie allerdings nicht, auch wenn jetzt Veranstalter die aktuelle Situation als Einstieg in Online-Lernformen nutzen wollen.

Baden-Württemberg geht jetzt einen Schritt weiter: es empfiehlt Arbeitgebern, Online-Seminare als Bildungsurlaub während der aktuellen Phase zu akzeptieren. Das ist noch keine neue Rechtsposition, darf aber als wichtiger Diskussionsbeitrag verstanden werden. Da der Bildungsurlaub ja Arbeitszeit zum Lernen umwidmet, wird die Anwesenheit im Seminarkontext gefordert und vom Veranstalter attestiert. Ein 6-8 Ustd. Seminartag gilt als Pendant zum ganzen Arbeitstag. Hier werden nun die Unterschiede in den Konzepten verschiedener Online-Lernformen deutlich. Reine Online-Selbstlernprogramme, die bei freier Zeiteinteilung durchgearbeitet werden können (wie früher in Fernlehrgängen üblich) erfüllen den zeitlichen Nachweis nicht so, wie es ein Online-Seminar kann: bei diesem findet ein Online-Kurs in Echtzeit statt, Interaktionen mit Lehrenden und anderen Teilnehmenden sind über eine classroom software realisiert, eine Teilnahme über eine definierte Seminardauer kann seriös bescheinigt werden. Ein wesentlicher Unterschied zum traditionellen Präsenzseminar: die Beteiligten sind nicht mehr im gleichen Gebäude, sondern in einem digitalen Seminarraum verbunden.

Digitale Lernformen sind längst Realität in der Bildungslandschaft und haben eine eigene Infrastruktur entwickelt mit eigenen Geschäftsmodellen und Suchplattformen. Die Volkshochschulen arbeiten in ihrer verbandseigenen VHS Cloud. Ob auch der Bildungsurlaub sich dieser Lernform öffnet, hängt im Kern davon ab, ob die Bundesländer digitale Seminare künftig anerkennen. Eine interessante Frage ist, ob es dafür überhaupt Gesetzesänderungen bedarf. Die konsequente Nichterwähnung von Online-Seminaren in den Gesetzestexten könnte den Schluss zulassen, dass sie nicht explizit ausgeschlossen sind – dann wäre lediglich Inhalt und Dauer ein Anerkennungskriterium, das sich auf Online-Seminar durchaus beziehen ließe. Ob die Anerkennungsbehörden das ähnlich sehen werden, bleibt bis zum Bescheid der ersten Online-Anerkennungs-Anträge offen. Dass die Corona-Krise Bewegung in die Diskussion bringt, lässt sich daran ablesen, dass Thüringen und Niedersachsen keine Probleme darin sehen, bereits anerkannte Seminare begrenzt bis zum 19 April online durchführen zu lassen.

Auf einem anderen Blatt steht, ob Arbeitnehmer*innen 30 Wochenstunden dauernde Online-Seminar am heimischen Notebook einem traditionellen Präsenz-Seminar vorziehen werden.

P.S.

Die Landesregierung von NRW hat einen Gesetzesentwurf zu Covid vorgelegt, das Online-Bildungsurlaube bis Ende 2020 erlaubt, „sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.“ Das Gesetz soll in den Osterferien ins Parlament – und wäre dann die erste gesetzliche Regelung für reine Online-BUs bundesweit.

P.P.S

Am 14.4.2020 hat das NRW-Parlament das sog. COVID-Bewältigungsgesetz verabschiedet – incl. der Erweiterung auf Online-Bildungsurlaube. Damit gibt es die erste gesetzliche Regelung für Online-BUs, allerdings beschrämkt auf das Jahr 2020. Ob dies zu einer Dauerregelung wird, bleibt allerdings anzuwarten.

P.P.P.S  vom 15.4.2021

Sachsen-Anhalt genehmigt übrigens Online-Bildungsurlaube auf Antrag. Denn: Im Gesetz sind Online-Formate sind nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wurden Einzelanfragen von Veranstaltern, die es dazu gab, positiv beschieden. Gemeint sind allerdings Live-Online-Seminare, nicht Selbstlern-Konserven. Bildungsträger müssen sicher stellen, dass die Teilnehmer*innen auch wirklich an der Veranstaltung teilnehmen.

Niedersachsen und NRW haben übrigens die Genehmigung für Online-Seminare bis Ende 2021 verlängert, Hamburg hat sich angeschlossen.

Auch Yoga kann Bildungsurlaub für jede/n sein!

Bildungsurlaubs-/Bildungsfreistellungs-Veranstaltungen mit gesundheitlichen Schwerpunkten werden in der Regel von Arbeitgebern und Öffentlichkeit sehr misstrauisch beäugt: Geht es da nicht eher um Privatinteressen? Viele der Ländergesetze heben sogar ausdrücklich darauf ab, individuellen Nutzen einer Teilnahme  zu vermeiden. Nur für Menschen, die selbst im Gesundheitsbereich arbeiten, waren solche Seminare weithin akzeptiert – als berufliche Fortbildung nämlich.

Nun hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg vom 11. April 2019 einen neuen Akzent gesetzt (Aktenzeichen: 10 Sa 2076/18). In einer Entscheidung, die zu einem Yogakurs erging („erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“) , hielt das Gericht fest: Das Ziel der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzeslage weit zu verstehen. Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung zu erlernen, rechtfertige die Annahme als berufliche Weiterbildung.

„Zur beruflichen Qualifikation im Sinne von § 1 Abs. 4 BiUrlG zähle – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht lediglich die berufsfachliche Qualifikation, also die Fachkompetenz im engeren Sinne, sondern auch die persönliche und soziale Kompetenz, die gemeinsam erst im Zusammenspiel die sachgerechte und fortlaufende Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ermöglichen würden.“

(Nebenbei wird auch die Selbstverständlichkeit klargestellt, dass Bildungsurlaub nicht zugleich beiden in den Gesetzen stets genannten Zielen, der politischen und beruflichen Bildung, dienen muss.)

Der gesamte Urteilstext steht hier.

Dazu auch ein Bericht der Website LTO .

 

AdB-Fachtagung „Bildungsfreistellung“

Doch, es gibt gelegentlich noch Fachveranstaltungen zum Thema „Bildungsurlaub/ Bildungsfreistellung/ Bildungszeit“! Der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten, bundesweiter Fachverband für politische Erwachsenen- und Jugendbildung, hat kürzlich eine ausgerichtet – auf dem Programm standen die aktuellen Rahmenbedingungen, Probleme der Anbieter sowie die politischen Perspektiven und „gute Praxis“. Ein großes Thema waren die Chancen einer bundesweiten Harmonisierung. Hier ist der Bericht dazu!

Der gleiche Verband hat übrigens vorbereitend schon 2018 ein Positionspapier zur Bildungsfreistellung erarbeitet.

„Gesetze, die geheim gehalten werden, taugen auch nichts.“

Aus einer relativ neuen Studie zum Bildungsurlaub stammt nicht nur diese schöne Überschrift, sondern auch das Fazit:
„Bildungsfreistellung … ist nach wie vor das einzige Instrument, das von allen Arbeitnehmer_innen genutzt werden kann, sich eine Auszeit für Bildung zu nehmen. Berufliche Weiterbildung verfolgt andere Ziele, ist hoch selektiv und funktionsbezogen. Bildungsfreistellung wird dagegen entsprechend ihrer ursprünglichen Idee Ausgangspunkt für Bildungsprozesse, die Menschen dazu
befähigen, Interessen zu entwickeln und begründet in subjektive Lernprozesse einzutreten, die nicht nur individuell, sondern auch kollektiv zu Veränderungen führen können.“

Das ist eines der Resümees, die Christine Zeuner und Antje Pabst in einer subjektwissenschaftlichen Untersuchung zur BU-Teilnahme und deren langfristige Wirkungen am Beispiel Rheinland-Pfalz ziehen.

„Bildungszeit“ in Baden-Württemberg evaluiert

Das Bildungszeit-Gesetz genannte Bildungsurlaubs-Gesetz von Baden-Württemberg wurde nun nach 3 Jahren Geltungsdauer vom Forschungsinstitut Betriebliche Bildung in Nürnberg evaluiert. Einige der Ergebnisse:

  • eine Quote der Inanspruchnahme von 1,1 % der Berechtigten (etwas höher bei Jüngeren und Höherqualifizierten),
  • 75 % der Nutzungen galten beruflicher Qualifizierung, 23,8 % der politischen Bildung,
  • durchschnittlich wurden 4,45 Tage des Anspruchs genutzt (in der politischen Bildung etwas kürzere Formate)
  • Förderung digitaler Kompetenzen und Aufstiegs-Fortbildungen scheinen eine große Rolle zu spielen,
  • die Zahl der Anbieter wächst langsam an,
  • ein Viertel der befragten Teilnehmenden berichtet von Konflikten, am stärksten in mittelgroßen Betrieben,
  • mehr Verständlichkeit der Regelungen und Entbürokratisierung werden von Vielen gefordert.

Hier eine Zusammenfassung der Resultate,
und hier der Evaluationsbericht.

 

„Bildungszeit“ auch in Sachsen?

Eine Kampagne für die nachholende Modernisierung des Bildungsrechts in Sachsen hat der DGB Sachsen gestartet. für ein Recht auf Bildungsfreistellung auch in diesem Bundesland (dem vorletzten, das ein solches Recht noch nicht kennt).

Prof. Sabine Schmitt-Lauff (Hamburg) meint dazu: „Fünf Tage Zeit für Lernen. Das ist viel Zeit zum Nachdenken, zum Reflektieren, für Diskurse – zum Austauschen von Kontroversen und Interessen. So viel Zeit nimmt sich der durchschnittliche Kurs, gerade im beruflich-betrieblichen Bereich, überhaupt nicht mehr. Das heißt, es entsteht wieder eine ganz neue Lernkultur im Erwachsenenalter. Das entfaltet auch andere Zeitqualitäten – auch das zur Ruhe kommen und reflektieren können.“

Der SPD-Arbeitsminister Dulig unterstützt dieses Anliegen, weist aber auf die fehlenden Mehrheiten für die Durchsetzung hin. Um bei den Landtagswahlen 2019 eine Änderung zum Besseren zu erhoffen, muss man sehr optimistisch sein…

Mehr zur Kampagne – Statements von Expertinnen, Politik, Interessenvertretungen –  unter https://www.zeit-fuer-sachsen.de/blog