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Gesetz
zur Freistellung von Arbeitnehmern
zum Zwecke der beruflichen und
politischen Weiterbildung
- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) -
Vom 6. November 1984 (GV.NRW.1984 S. 678),
zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW.2009 S.752)
§ 1
Grundsätze
(1)
Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum
Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten
Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
(2)
Arbeitnehmerweiterbildung dient der beruflichen und der politischen
Weiterbildung sowie deren Verbindung.
(3)
Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene
Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität.
Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte,
die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen,
sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zumindest zu einem
mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können.
(4)
Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis der
Beschäftigten für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und
fördert damit die in einem demokratischen Gemeinwesen anzustrebende Mitsprache
und Mitverantwortung in Staat, Gesellschaft und Beruf.
§ 2
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt
nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren
Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben
(Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten
sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer
wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
sind.
§ 3
Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung
(1)
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf
Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann
zusammengefasst werden.
(2)
Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so
erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
(3)
Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines
Beschäftigungsverhältnisses.
(4)
Ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres die ihm zustehende
Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf § 5 Abs. 2 abgelehnt worden, so
ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das
folgende Kalenderjahr übertragen.
(5)
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Arbeitnehmerweiterbildung, so werden die
durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die
Arbeitnehmerweiterbildung nicht angerechnet.
(6)
Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende
Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren
Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.
(7)
Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50
Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr,
wenn bereits zehn v. H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr
freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer
Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein
Freistellungsanspruch.
§ 4
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
(1)
Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen
Rechtsvorschriften, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen
Vereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, können auf den Anspruch nach
diesem Gesetz angerechnet werden, soweit sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt
das Erreichen der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglichen und die
Anrechenbarkeit vorgesehen ist.
(2)
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
für die Teilnahme an einer betrieblich oder dienstlich veranlassten
Bildungsveranstaltung frei, kann er davon bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr auf
den Freistellungsanspruch von fünf Tagen im Kalenderjahr anrechnen. Der
Arbeitgeber hat die Anrechnung dem Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen vor
Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Verfahren
(1)
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der
Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen
vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung
sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der
Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus
dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf
der Veranstaltung ergeben.
(2)
Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer
mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder
dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt.
(3)
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der
Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber die Verweigerung der
Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich
mit, so gilt die Freistellung als erteilt.
(4)
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung aus anderen Gründen als aus denen
des Absatzes 2, so kann der Arbeitnehmer ihm binnen einer Woche seit Mitteilung
der Verweigerung schriftlich mitteilen, er werde gleichwohl an der
Bildungsveranstaltung teilnehmen; in diesem Fall darf er an der Veranstaltung
auch ohne Freistellung teilnehmen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber eine
gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der Teilnahme an der Veranstaltung
entgegensteht. Hat der Arbeitgeber die Freistellung zu Unrecht verweigert, so
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7.
Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der
Arbeitnehmer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch macht.
(5)
Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in
Anspruch genommen werden, die in der Regel an mindestens fünf, in
Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden.
Innerhalb zusammenhängender Wochen kann Arbeitnehmerweiterbildung auch für
jeweils einen Tag in der Woche in Anspruch genommen werden, sofern bei der
Bildungsveranstaltung inhaltliche und organisatorische Kontinuität gegeben ist.
(6)
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der
Arbeitnehmerweiterbildung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche
Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
(7)
Für Betriebe mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann durch Tarifvertrag
vereinbart werden, die Freistellungsverpflichtung gemeinsam zu erfüllen und
einen finanziellen oder personellen Ausgleich vorzunehmen.
(8)
Kommt ein Tarifvertrag im Sinne von Absatz 7 nicht zustande, können sich die
beteiligten Arbeitgeber auf eine solche Regelung einigen.
§ 6
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während
der Arbeitnehmerweiterbildung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck der
Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 7
Fortzahlung des Arbeitsentgeltes
Für
die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt
entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an
Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479) in der jeweils geltenden Fassung
fortzuzahlen. Günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 8
Benachteiligungsverbot
(1)
Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden.
(2)
Der Arbeitnehmer darf wegen der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung
nicht benachteiligt werden.
§ 9
Anerkannte Bildungsveranstaltungen
(1)
Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes müssen
1. den Grundsätzen des § 1 Absatz
2 bis 4 entsprechen,
2. von Einrichtungen der
Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden, die nach § 10 anerkannt sind,
3. allen Arbeitnehmern zugänglich
sein und
4. in der Regel täglich acht
Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45
Minuten umfassen.
Sie
dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen.
Die Teilnahme kann von fachlichen Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.
(2)
Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,
die
1. der Erholung, der
Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege,
der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung oder der
Vermittlung entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten dienen,
2. auf das Einüben
psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind,
3. auf den Erwerb von
Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten,
4. Studienreisen sind oder
5. mehr als fünfhundert Kilometer
entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden.
Satz
1 Nummer 5 gilt nicht für Veranstaltungen an Orten von Gedenkstätten oder
Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen.
§ 10
Anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, Gütesiegel
(1)
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der
Arbeitnehmerweiterbildung
1. seit mindestens zwei Jahren
besteht,
2. unabhängig vom Wechsel ihres
pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur
Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und
3. ein Gütesiegel nachweist, das
von dem Ministerium anerkannt und veröffentlicht ist.
(2)
Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt.
Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote
der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten,
dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden.
§ 11
Anerkennungsverfahren
(1)
Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der
Arbeitnehmerweiterbildung bis zum 31. August eines Jahres. Ein späterer Antrag
auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf
Arbeitnehmerweiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der
Europäischen Union sichergestellt werden können.
(2)
Über die Anträge entscheidet die örtlich zuständige Bezirksregierung, über die
Anträge von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die
Bezirksregierung Detmold.
(3)
Liegen die Voraussetzungen des § 10 vor, verleiht die Bezirksregierung der
Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Einrichtung der
Arbeitnehmerweiterbildung.
(4)
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung innerhalb einer Frist von drei
Monaten. Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb dieser Frist entschieden,
gilt die Anerkennung als erteilt.
(5)
Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Absatz 2 vor, prüft die
Bezirksregierung, ob es einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3
gleichwertig ist.
(6)
Die Anerkennung ist unbefristet. Die Bezirksregierung verbindet sie mit der
Auflage, mit dem Ende der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung
nachzuweisen.
(7)
Das Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten
Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und aktualisiert sie mindestens
jährlich.
§ 12
Anwendbarkeit des Verfahrens über eine einheitliche Stelle; Ministerium
(1)
Das Anerkennungsverfahren nach § 11 kann über eine einheitliche Stelle nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2)
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Arbeitnehmerweiterbildung
zuständige Ministerium.
§ 13
Inkrafttreten, Berichtspflicht, Übergangsbestimmung
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Die Landesregierung überprüft
die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag spätestens zum
Ablauf des 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über das Ergebnis der
Überprüfung.
(2)
Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung, die bis 27. Dezember 2009 die
Voraussetzungen nach dem bisherigen § 9 Abs. 1 erfüllt haben, gelten bis 31.
Dezember 2011 als anerkannt.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
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