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Nachträgliche Kürzung von Tagen (§5,5) (Nordrhein-Westfalen)

Sehr geehrte Fachkundige,

ich stehe als Veranstalter vor der Situation, einen 5-tägigen Bildungsurlaub entweder ausfallen zu lassen, oder ihn um einen Tag zu kürzen. Die Stunden des ausgefallenen Tages würden entsprechend an die verbleibenden vier Tage angehängt, so dass das Stundenvolumen von 35 UE unberührt bliebe. Laut §5,Abs. 5 kann ja ein Bildungsurlaub "in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden". Würde sich unser Angebot für so einen Ausnahmefall qualifizieren? Ich gehe davon aus, dass die TN am "unterrichtsfreien" Tag arbeiten müssten? Vielen Dank im Voraus!
J. Büschgens


Name:J. Büschgens
Datum:14.03.2018 09:31


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Nachträgliche Kürzung von Tagen (§5,5) (Nordrhein-Westfalen) von J. Büschgens (14.03.2018)
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