![]() ![]() Re: Bildungsurlaub für Prüfungsteilnahme (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Prüfungen, sondern nur für Weiterbildungen, die von staatlich anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung (VHSen und Bildungswerken) angeboten werden. Wenn der Kursanbieter eine nach dem WbG anerkannte Einrichtung ist, besteht unter Umständen ein Freistellungsanspruch. Voraussetzung ist, dass die Prüfung (z.B. Klausur) der Wissensvermittlung dient. Abschlussprüfungen mit dem Ziel der Wissensabfrage sind dies nicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Re: Bildungsurlaub für Prüfungsteilnahme (Nordrhein-Westfalen)