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Re: Übertrag von Bildungsurlaub ins Folgejahr

der berühmte blick in den gesetzestext schadet nie:
das gesetz sagt ziemlich eindeutig: der anspruch von 2 jahren kann zusammengefaßt werden. das lese ich als: zusammenfassung zu einem zweck, und so hat es die rechtsprechung bisher immer verstanden. also: ein zweiwücöchiges seminar oder oder zwei aufeinander aufbauende einwöchige veranstaltungen! ich wüßte nicht, daß sich die gerichte das nach der novellierung von 2000 mgestellt hätten ...
anders sieht es bei der fortschreibung/übertragung von abgelehntem bildungsurlaub aus (§3, absatz4): wenn man es dann nicht schafft, den anspruch noch im betreffenden jahr zu realisieren, ist das eine selbstständige woche anspruch, die man neben dem neuen anspruch für was auch immer ins nächste jahr mitnehmen kann (ankündigen!!!)


Name:Norbert Reichling
Datum:08.11.2002 17:23


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Übertrag von Bildungsurlaub ins Folgejahr von Baxmann (08.11.2002)
 Re: Übertrag von Bildungsurlaub ins Folgejahr von Norbert Reichling (08.11.2002)


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