![]() ![]() Re: Bildungsurlaub abgelehnt (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Formulierung des Arbeitgebers, dass "Bildungsurlaub vorrangig dem beruflichen Zweck dienen soll" ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die Bescheinigung der Bezirksregierung über die Anerkennung des Bildungsanbieters sollte ausreichend sein, so dass sich hieraus kein Hinderungsgrund ergibt. Das NRW-Gesetz kennt nämlich keine einzelne Anerkennung der Veranstaltung, sondern der Veranstalter selbst muss anerkannt sein. Diese Bescheinigung, dass es sich nämlich um eine "staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung" handelt, gibts von der Bezirksregierung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Re: Bildungsurlaub abgelehnt (Nordrhein-Westfalen)