Re: Arbeitgeber in BW, Arbeitsplatz in NRW (Nordrhein-Westfalen)
Ein Blick ins Gesetz hilft: Anspruchsberechtigt nach dem AWBGG sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben. Wichtig ist demnach der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen und nicht der Unternehmenssitz.