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Re: Reduzierung der Dauer bei betrieblicher Weiterbild (Nordrhein-Westfalen)

Das AwbG sagt, dass ein Unternehmen bis zu 2 Tage betrieblich veranlasster Fortbildungen vom Bildungsurlaubsanspruch abziehen kann. Das kann der Arbeitgeber so handhaben - muss es aber natürlich nicht. Die restlichen 3 Tage (ausgehend von einer vollen Stelle) Anspruch auf Bildungsurlaub bleiben aber bestehen. Immerhin ist eine Grundidee und besonderes Merkmal des Bildungsurlaubs, dass Berufstätige selbst die Inhalte wählen können. Unabhängig davon enthält das Gesetz "Schutzklauseln" für kleinere Unternehmen, so z.B. die Begrenzung auf 10% bei bis zu 50 Mitarbeitern.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:16.04.2016 11:28


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Reduzierung der Dauer bei betrieblicher Weiterbild (Nordrhein-Westfalen) von Kristina (14.04.2016)
 Re: Reduzierung der Dauer bei betrieblicher Weiterbild (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (16.04.2016)
  Re: Reduzierung der Dauer bei betrieblicher Weiterbild (Nordrhein-Westfalen) von Schulze Klaus (02.09.2016)
   Re: Reduzierung der Dauer bei betrieblicher Weiterbild (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (06.09.2016)


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