ein Anbieter für den "ADA-Schein" teilte uns mit, dass seine Zulassung "als zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung gem. § 2 der Rechtsverordnung zum SGB III (AZAV)" der Anerkennung nach dem Bildungsurlaubsgesetz (hier Hessen) gleichkommen würde. Ist dem so oder bedarf es für den Anspruch auf Bildungsurlaub einer besonderen Zulassung? Ich bedanke mich für ein Feedback!
Herzliche Grüße