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Re: Ablehnung: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen)

Sie haben Anspruch auf eine schriftliche Ablehnung.
Die Zugänglichkeit bezieht sich nicht auf Qualifikationen - sonst wären ja überhaupt keine Fortgeschrittenen-Kurse bei Sprachen möglich. Damit ist gemeint, dass keine Veranstaltungen nur für Mitglieder von Parteien oder Vereinigeungen, oder betriebsinterne Kurse erlaubt sind. Auf den Zusammenhang mit längeren Kursen geht das Gesetz nicht ein. Der Arbeitgeber kann sich aber nur auf Gründe, die das Gesetz für die Ablehnung vorsieht, beziehen. Damit wolte der Gesetzgeber kreative Ablehnungsbegründungen eben ausschließen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:12.12.2017 16:10


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Ablehnung: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen) von Tina (12.12.2017)
 Re: Ablehnung: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (12.12.2017)
  Re: Ablehnung: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen) von Tina (12.12.2017)
   Re: Ablehnung: Bildungsurlaub für Weiterbildung (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (20.12.2017)


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