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Re: Nachträgliche Kürzung von Tagen (§5,5) (Nordrhein-Westfalen)

Zunächst zur Dauer: Bildungsurlaube müssen mind. 3 Tage "am Stück" stattfinden. (Den Aspekt der Intervallbildungsurlaube übergehen wir mal.) Mit 4 Tagen Dauer ist ein BU also völlig in Ordnung. Es ist, wie Sie richtig vermuten, nicht möglich, den Umfang eines 5. Tages auf die anderen Tage umzulegen. Ihre Leistung als Veranstalter ist zwar gleich, aber es entsteht bei 4 Tagen Seminarbesuch auch nur 4 Tage Bildungsurlaubsanspruch. Eine "Überstundenregelung" beim Bildungsurlaub ist nicht im Gesetz vorgesehen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:14.03.2018 11:42


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Nachträgliche Kürzung von Tagen (§5,5) (Nordrhein-Westfalen) von J. Büschgens (14.03.2018)
 Re: Nachträgliche Kürzung von Tagen (§5,5) (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (14.03.2018)
  Re: Nachträgliche Kürzung von Tagen (§5,5) (Nordrhein-Westfalen) von J. Büschgens (14.03.2018)


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