nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG)sind sonstige Freistellungen nur dann auf den Anspruch nach dem Gesetz anrechenbar, wenn sie auf anderen Rechtsvorschriften, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen beruhen, den Beschäftigen uneingeschränkt die die Erreichung der Ziele gemäß § 1 HBUG (politische Bildung, berufliche Weiterbildung oder Ehrenamtsschulungen) ermöglichen und die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Hier verweise ich speziell auf den Ihnen bereits erwähnten politischen Anteil, dieser wird ausdrücklich bei der beruflichen Weiterbildung gefordert, ist dieser nicht enthalten, ist eine Anrechenbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Brigitte Deller