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Re: Anspruch auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen)

Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht lt. Gesetz tatsächlich nach 6 Monaten - wenn nicht beim Arbeitsverhältnis, das davor bestand, bereits Bildungsurlaub genommen wurde. Auch der Wunsch nach Übertragung bzw Zusammenfasung muss im laufenden Jahr noch geltend werden. Die Übertragung ist lt. Leitfaden "Der Weg zum Bildungsurlaub" eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die Zusammenfassung, also der Übertrag zum Zweck des Besuchs zusammenhängender Veranstaltungen ist gesetzlich geregelt. Weitere Details dazu finden Sie hier: http://www.bildungsurlaub.de/infos_leitfaden-quotbildungsurlaub-nrwquot_34.html


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:09.04.2019 09:38


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Anspruch auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) von Carolin H. (08.04.2019)
 Re: Anspruch auf Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (09.04.2019)


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