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Re: Nochmals den denselben Kurs als Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen)

Derartige Sonderfälle werden im Gesetz nicht behandelt. Das Gesetz sagt aber sehr wohl, dass Ablehnungen nur aus bestimmten - im Gesetz benannten - Gründen zulässig sind, um eine allzu kreative Ablehnungspraxis einzudämmen. Sie können darum vom Arbeitgeber verlangen, dass er sich bei seiner Ablehnung auf einen im Gesetz beschriebenen Ablehnungsgrund bezieht.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:02.10.2019 09:07


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Nochmals den denselben Kurs als Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) von Daniel (01.10.2019)
 Re: Nochmals den denselben Kurs als Bildungsurlaub (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (02.10.2019)


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