Re: Übertragung eines Teils des Bildungsurlaubs (Hessen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Hessische Gesetz beschreibt Ihren Fall nicht explizit. Die Übertragung eines Anspruchs ist natürlich möglich. Die Kettenübertragung kann schon mal zu Stirnrunzeln beim Arbeitgeber führen. Von daher: Fragen und argumentieren beim Wunsch auf erneute Verschiebung ist einen Versuch wert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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