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Re: Bildungsurlaub bei Kurzarbeit (Nordrhein-Westfalen)

Im AwbG (dem Bildungsurlaubsgesetz von NRW) steht nichts von Sonderregeln für Kurzarbeit. Da auch Kurzarbeit ja Arbeit ist, würde ich Ihrem Betriebsrat zustimmen. Sie sollten eine schriftliche Ablehnungsbegründung fordern, die könnte der Betriebsrat dann auf Richtigkeit prüfen. Mir fällt allerdings auf, dass Sie von 2 einzelnen Tagen Bildungsurlaub schreiben. Die Mindestdauer beträgt 3 Tage - das könnte einen formal korrekten Ablehnungsgrund darstellen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:29.01.2020 16:49


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Bildungsurlaub bei Kurzarbeit (Nordrhein-Westfalen) von Christian (29.01.2020)
 Re: Bildungsurlaub bei Kurzarbeit (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (29.01.2020)


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