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Re: Kann eine Zielgruppeneinschränkung TN ausschließen (Berlin)

Grundsätzlich gilt in Berlin die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers - sie steht explizit im Gesetz.
Vom Text her sehe ich auch nicht, warum die Zielgruppenbeschreibung, wie Sie sie wiedergegeben haben, eine Einschränkung bedeutet. Vielleicht wollen Sie ja irgendwann mit diesem Wissen arbeiten. Es ist nicht die Rede von "unmittelbar". Falls das nach Erbsenzählerei klingt: es gehört zu den Grundideen des Bildungsurlaubs, Arbeitnehmer*innen auch auf künftige Tätigkeiten vorzubereiten. Der alleinige Fokus auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit ist eben nicht gemeint.
Interessant wäre auch die Frage, ob diese Zielgruppe im Anerkennungsantrag des Veranstalters an den Berliner Senat steht - es kann sein, dass diese Formulierung sich auf die Anerkennung in anderen Ländern bezieht. Dazu kann Ihnen der Veranstalter etwas sagen.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:18.02.2020 15:27


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Kann eine Zielgruppeneinschränkung TN ausschließen (Berlin) von Ilja Jacubeit (18.02.2020)
 Re: Kann eine Zielgruppeneinschränkung TN ausschließen (Berlin) von Bernhard Eul-Gombert (18.02.2020)
  Re: Kann eine Zielgruppeneinschränkung TN ausschließen (Berlin) von Ilja Jacubeit (18.02.2020)


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