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Re: Anspruch auch für Teilzeitbeschäftigte? (Nordrhein-Westfalen)

kein problem: paragraf 3 des AWbG NRW:
"Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend." -
ich ahne, daß da noch viele detailprobleme folgen können - im zweifelsfall sind sicher durchschnittswerte anzunehmen ...


Name:norbert reichling
Datum:27.02.2004 17:37


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Anspruch auch für Teilzeitbeschäftigte? (Nordrhein-Westfalen) von Barbara (27.02.2004)
 Re: Anspruch auch für Teilzeitbeschäftigte? (Nordrhein-Westfalen) von norbert reichling (27.02.2004)
  Re: Anspruch auch für Teilzeitbeschäftigte? (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (03.03.2004)
   Bildungsurlaub Sachsen-Anhalt VZ ->TZ von Michaela Giebel (05.06.2019)
    Re: Bildungsurlaub Sachsen-Anhalt VZ ->TZ von Bernhard Eul-Gombert (05.06.2019)


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