Re: Anspruch auch für Teilzeitbeschäftigte? (Nordrhein-Westfalen) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Noch ein Zitat: Der § 2 AWbG lautet wie folgt: "Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind." | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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