Nicht richtig ;-)
Es gibt einen gestzlichen Anspruch auf Zusammenfassung im Folgejahr - damit können Sie Ihren diesjährigen Anspruch "retten". Bei der Übertragung gibt es - ohne vorherige Ablehnung eines Antrags - tatsächlich keinen gesetzlichen Anspruch, sondern nur eine freundliche Bitte an den Arbeitgeber.