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Re: AWbG für Tarifbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen (Nordrhein-Westfalen)

Nicht verbeamtete Lehrer*innen haben grundsätzlich Anspruch auf Bildungsurlaub wie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch. So viel ist klar. Und: Im Gesetz steht ausdrücklich, dass nicht zu Ungunsten des / der Arbeitenhermer*in vom Gesetz abgewichen werden darf. Wenn Sie also eine Ablehnung bekommen, muss der Arbeitgeber das begründen, und zwar mit Gründen, die das Gesetz vorsieht. Da käme vor allem infrage: "zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer". Ob der Schulbetrieb das ist, ist eine juristische Facfrage, die nur ein Rechtsanwalt einschätzen kann. Falls es dazu Urteile gibt, wird die Gewerkschaft davon wissen. In jedem Fall lohnt ein Antrag beim Arbeitgeber, damit Sie ggf. dessen Ablehungsgründe prüfen können.


Name:Bernhard Eul-Gombert
Datum:30.09.2021 09:09


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AWbG für Tarifbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen (Nordrhein-Westfalen) von Riedle (29.09.2021)
 Re: AWbG für Tarifbeschäftigte Lehrer und Lehrerinnen (Nordrhein-Westfalen) von Bernhard Eul-Gombert (30.09.2021)


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