
Bildungsurlaub gewinnt auch im Online-Format an Bedeutung. Diesen Trend haben viele Bundesländer erkannt und entsprechende Regelungen für die Anerkennung geschaffen.
Bildungsurlaub.de hat hierzu die zuständigen Ministerien kontaktiert, um zu ermitteln, welche Länder Online-Bildungsurlaub (bzw. Online-Bildungszeit oder -Bildungsfreistellung) zulassen und welche Bedingungen dabei erfüllt sein müssen.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass Veranstalter eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten einhalten, für die Durchführung geeignete Medien verwenden und die Anwesenheit der Teilnehmer gewährleisten. So wird sichergestellt, dass die Qualität der Weiterbildung auch im digitalen Raum erhalten bleibt.
In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht. Weitere Details zu den einzelnen Bundesländern stehen weiter unten auf dieser Seite. In Sachsen und Bayern gibt es bis dato bekanntlich kein Bildungsurlaubsgesetz und folglich auch keine Regelung für Online-Bildungsurlaub.
| Bundesland | Vorraussetzungen |
|---|---|
| Baden-Württemberg | Mehrtägige Veranstaltungen mit min. 6 Zeitstunden pro Tag |
| Berlin | Mindestdauer: 1 Tag, pro Tag 6 Unterrichtseinheiten à 45 Min. |
| Brandenburg | Mindestdauer: 1 Tag, pro Tag 6 Unterrichtseinheiten à 45 min. |
| Bremen | Mindestdauer: 1 Tag (8 Unterrichtseinheiten à 45 Min.) |
| Hamburg | Mindestdauer: 1 Tag (täglich 6 Zeitstunden) |
| Hessen | Mindestdauer: 3 Tage oder 2- und 3 Tage-Block innerhalb 8 Wochen (täglich durchschnittlich 6 Zeitstunden) |
| Mecklenburg-Vorpommern | Mindestdauer: 3 Tage en bloc od. in Intervallen (mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Min.) |
| Niedersachsen | Regeldauer: 5 Tage, mind. drei aufeinanderfolgende Tage (mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Min.) |
| Nordrhein-Westfalen | Mindestdauer: 3 Tage en bloc oder in 5 Tage in Wochen-Intervallen (täglich mindestens 6 Unterrichtsstunden) |
| Rheinland-Pfalz | Mindestdauer: 3 Tage (in Block- oder Intervallform), durchschnittlich 6 Unterrichtsstunden pro Tag |
| Saarland | Mindestdauer: 1 Tag, 6 Unterrichtseinheiten à 45 Min. |
| Sachsen-Anhalt | Mindestdauer: 5 Tage, i.d.R. täglich 8, mind. 6 Unterrichtsstunden |
| Schleswig-Holstein | Mindestdauer: 1 Tag mit mind. sieben Zeitstunden, davon 5,5 Stunden Unterricht, 1,5 Stunden Pausen |
| Thüringen | Mindestdauer: 2 Tage (in Blockform – pro Tag mind. 6 Unterrichtseinheiten à 45 Min.) |
Auf Nachfrage bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Karlsruhe/Referat 12, heißt es dazu: „Bildungszeitmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) müssen als Veranstaltungen durchgeführt werden, die durchschnittlich einen Unterrichtsumfang von mindestens 6 Zeitstunden pro Tag umfassen. Außerdem sind bei mehrtägigen Veranstaltungen auch andere Lernformen (wie z.B. E-Learning, Blended-Learning) zulässig, sofern die Präsenzzeit der Veranstaltung überwiegt.”
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe meint Präsenz die Anwesenheit und Gegenwart in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht. Unter einer “Präsenzveranstaltung” soll die gleichzeitige physische Anwesenheit der Lehrenden und Lernen – im Gegensatz zum digitalisierten Fernunterricht – verstanden werden.
In Berlin werden zwar grundsätzlich Online-Seminare zugelassen, diese unterliegen aber weiteren gesetzlichen Bestimmungen. Es ist das Merkblatt Mediengestützte Angebote zu beachten und die Einhaltung dieser Vorschriften eidesstattlich zu versichern.
Konkret geht es z. B. um folgende Bedingungen, die Veranstalter beachten müssen:
Die Veranstaltung sollte so geplant sein, dass die Lernziele erreicht werden können. In der Regel umfasst ein tägliches Programm mindestens sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, Pausen nicht mitgerechnet.
Seit der Novellierung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes zum Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz sind Onlineveranstaltungen mit Präsenzpflicht ausdrücklich in § 32 Abs. 2 BbgEBG berücksichtigt. Dort heißt es:
„Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Anerkennungsfähig sind auch Veranstaltungen, die in digitalen Formaten stattfinden.“
Laut dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sind die genauen Vorgaben zur Anerkennung von Online-Bildungsurlaub noch nicht abschließend festgelegt.
Veranstalter müssen daher ein Formular unterzeichnen, mit dem sie bestätigen, bestimmte Qualitätskriterien für Online-Veranstaltungen einzuhalten. Näheres ist in den Hinweisen für die Antragstellung für Online-Veranstaltungen nachzulesen.
Online-Bildungszeit ist in Bremen grundsätzlich anerkennungsfähig. Nach Aussage der zuständigen Behörde gibt es jedoch keine gesonderte Richtlinie dazu. Veranstalter müssen gewisse Bedingungen erfüllen, wenn sie Online-Kurse anerkennen lassen möchten:
Nach Aussage des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung sind Online-Kurse anerkennungsfähig, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
Auf Nachfrage bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, ist die Möglichkeit der Anerkennung von Veranstaltungen in Online- oder Hybridform in § 3 Abs. 3 der Verodnung zur Durchführung des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes geregelt.
Bei Online-Veranstaltungen müssen Veranstalter im Antrag genau beschreiben, welche technischen und didaktischen Maßnahmen sie einsetzen. Dabei ist zu erläutern, wie der Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden untereinander ermöglicht wird und wie die durchgehende Teilnahme sichergestellt und nachgewiesen werden kann.
Nach Angaben des Landesamts für Gesundheit und Soziales, Abteilung Förderangelegenheiten, können anerkannte Weiterbildungen in Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Lehr- und Lernformen stattfinden:
Die Kurse müssen unter anderem im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stehen und es muss ein methodisch-didaktisches Konzept zugrunde liegen.
Nicht zertifiziert werden beispielsweise Veranstaltungen, die “überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen, handwerklichen oder freizeitorientierten Bereichen oder dem Erlernen entsprechender Techniken” dienen.
Zudem müssen Veranstalter bei Online-Veranstaltungen Angaben zur Lernplattform, zur Sicherstellung der Online-Präsenz der Teilnehmenden (8 UE/Tag) und zur Dokumentation der tatsächlichen Teilnahme machen.
In Niedersachsen kümmert sich die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung um die Anerkennung von Bildungsurlaubsveranstaltungen. Wir haben dort nachgefragt, unter welchen Bedingungen Online-Kurse anerkannt werden.
Es müssen täglich mindestens 8 Unterrichtsstunden je 45 Minuten erreicht werden. Diese Regelung gilt sowohl für Online-Veranstaltungen als auch für Veranstaltungen im Ausland. Wie bei Präsenzveranstaltungen muss ein inhaltlich und zeitlich nach Veranstaltungstagen gegliedertes Programm mit Angaben der Unterrichtseinheiten und der täglichen Arbeitszeiten in deutscher Sprache eingereicht werden, zum Beispiel in Form eines Stundenplans.
Eine Anerkennung kann für fünf, mindestens jedoch für drei aufeinander folgende Tage beantragt werden. Ein- oder zweitägige Veranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.
Nähere Informationen gibt es auf der Website der Agentur.
Hintergrund für die Einführung von Online-Seminaren in NRW war die Corona-Pandemie. Um auch während der Pandemie die Teilnahme zu gewährleisten, wurde vom Gesetzgeber – zunächst zeitlich befristet – die Möglichkeit eingeräumt, Bildungsveranstaltungen digital durchführen zu können.
Seit 2023 ist die digitale Durchführungsmöglichkeit fester Bestandteil des Gesetzes (AWbG in § 9). Voraussetzung ist ein angemessener zeitlicher Umfang der Veranstaltung. In der Regel sind dies acht Unterrichtsstunden täglich, mindestens jedoch sechs, jeweils à 45 Minuten.
Voraussetzung: die Bildungsveranstaltungen erfassen einen entsprechenden Zeitrahmen, i.d.R. täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten. Außerdem dürfen die Veranstaltungen nicht in erster Linie betrieblichen oder dienstlichen Interessen dienen. Die Teilnahme kann an bestimmte fachliche Vorkenntnisse geknüpft sein.
Die Online-Bildungsfreistellung wird auf der offiziellen Infoseite zur Anerkennung in Rheinland-Pfalz explizit erwähnt.
Online- oder Hybrid-Veranstaltungen sind grundsätzlich anerkennungsfähig, wenn sie üblichen Voraussetzungen für eine Anerkennung in Präsenzform erfüllen. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:
Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) ermöglicht die Anerkennung von Online-Kursen, wenn die Voraussetzungen nach § 6, Abs. 2 SBFG erfüllt und nachgewiesen werden. Diese sind:
*Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie hat uns im Zuge unserer Recherche darauf hingewiesen, dass es mit der Neuerung des Gesetztes im Mai 2024 zu einer Änderung des vorgeschriebenen Zeitumfangs gekommen ist. Zuvor waren es mindestens fünf Zeitstunden.
In Sachsen-Anhalt erfolgt die Anerkennung auf Grundlage des Gesetzes zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung. Online-Formate sind dort nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Daher wurden bisherige Anfragen von Veranstaltern zu Online-Kursen zu Teilen positiv beschieden. Online-Bildungsurlaube sind also grundsätzlich möglich, wenn sie ausdrücklich als solche beantragt und anerkannt wurden. Bestehende Anerkennungen ohne Erwähnung des Online-Formats gelten dafür nicht.
Künftig wird es angesichts der fortschreitenden Digitalisierung sinnvoll sein, die Möglichkeit von Online-Formaten ausdrücklich im Gesetz zu verankern.
In Schleswig-Holstein ist die Investitionsbank für die Anerkennung zuständig. Sie hat ein Merkblatt herausgegeben, das auf die besonderen Bedingungen von Online-Bildungsurlaub hinweist.
Hybrid- und Online-Veranstaltungen sind bereits seit 2021 anerkennungsfähig. Veranstalter müssen dabei erläutern, wie der Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden in Echtzeit ermöglicht wird und wie die Anwesenheit der Teilnehmenden überprüft werden kann. Grundlage dafür ist § 3 Abs. 4 der Bildungsfreistellungsverordnung (BilFVO).
Wie bei Präsenzveranstaltungen muss auch hier eine bestimmte Zahl an Unterrichtseinheiten eingehalten werden: ein Veranstaltungstag umfasst mindestens sieben Zeitstunden, davon 5,5 Stunden Unterricht und 1,5 Stunden Pausen.
In Thüringen können Online-Kurse als Bildungsfreistellung anerkannt werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Die Voraussetzungen sind in § 8 Abs. 1 und § 9 des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes (ThürBfG) geregelt. Es wird ein Blockformat mit einer Dauer von mindestens zwei Tagen gefordert. Ein Tag umfasst dabei mindestens sechs Unterrichtseinheiten á 45 Minuten.