Bildungsurlaub (Bildungsfreistellung) im Saarland

Infos und anerkannte Angebote zur Bildungsfreistellung im Saarland auf einen Blick.

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Fakten auf einen Blick

Beschäftigte im Saarland haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (umgangssprachlich oft als „Bildungsurlaub“ bezeichnet). Sie können sich für Weiterbildungszwecke von der Arbeit freistellen lassen. Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung und eine Übersicht anerkannter Kurse.

Anspruch

5 Tage pro Jahr (bei 5 Arbeitstagen pro Woche)

Frist

Beantragung spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Einschränkungen
  • Der Kurs muss offiziell für die Bildungsfreistellung im Saarland anerkannt sein
  • Anspruch erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit
  • Betriebliches Limit in Kleinbetrieben: Arbeitsstätten mit weniger als 10 Beschäftigten dürfen Anträge ablehnen, wenn bereits mehr als ein Drittel der Beschäftigten ihren Anspruch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht haben

Häufige Fragen zur Bildungsfreistellung in Saarland

Habe ich Anspruch auf Bildungsfreistellung und wie viele Tage sind es?

Im Saarland haben Sie Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn die folgenden Bedingungen auf Sie zutreffen:

  • Sie sind Angestellter, Auszubildender, Landesbeamter oder Richter
  • Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Saarland
  • Sie sind mindestens seit 6 Monaten in Ihrem Betrieb beschäftigt

Umfang des Anspruchs

Ihr Anspruch umfasst bis zu fünf Tage Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr. Sofern Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten, verringert sich dieser Anspruch anteilig; bei einer 3-Tage-Woche beläuft sich Ihr gesetzlicher Anspruch z. B. auf drei Tage pro Jahr. Die tägliche Stundenanzahl ist dabei unerheblich, es zählen allein die Arbeitstage.

An welchen Kursen kann ich teilnehmen? Welche Kurse sind anerkannt?

Sie können an Kursen teilnehmen, die im Saarland offiziell für Bildungszeit anerkannt sind. Eine Übersicht anerkannter Weiterbildungen finden Sie in unserer Kurssuche.

Dort listen wir auch Seminare auf, bei denen der Anbieter bereit ist, die Anerkennung auf Ihren Wunsch hin zu beantragen. Das vergrößert die Auswahl deutlich, da viele Veranstalter die Beantragung erst vornehmen, sobald seitens eines Teilnehmers konkretes Interesse besteht. Fragen Sie im Zweifelsfall einfach direkt beim Veranstalter nach.

Anerkennung von Kursen

Die Anerkennung müssen Veranstalter für jeden Kurs offiziell bei der zuständigen Behörde beantragen. Dafür gibt es spezielle Auflagen, über die sich Bildungsträger auf unserer Seite weitergehend informieren können. Grundsätzlich anerkennungsfähig sind Kurse aus den Bereichen:

  • Förderung der politischen Bildung
  • Erweiterung der beruflichen Kenntnisse
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements

Auch digitale Kursformate sind möglich.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Bildungsfreistellung bietet Ihnen zwei wesentliche Vorteile:

  • Freistellung: Sie werden für die Dauer der Weiterbildung von Ihrer Arbeitspflicht entbunden, um sich vollumfänglich auf Ihre Qualifizierung konzentrieren zu können.
  • Entgeltfortzahlung: Ihr Gehalt wird während der Bildungsmaßnahme in voller Höhe weitergezahlt, sodass Ihnen kein Einkommensverlust entsteht.

Ihr regulärer Erholungsurlaub bleibt hiervon unberührt und in vollem Umfang erhalten.

Die Teilnahmegebühren sowie ggf. die Kosten für Anreise, Verpflegung und Übernachtung tragen Sie selbst.

Wie beantrage ich Bildungsfreistellung?

Um Bildungsfreistellung im Saarland zu beantragen, gehen Sie wie folgt vor:

1. Veranstaltung auswählen

Wählen Sie eine geeignete Bildungsveranstaltung aus, die bereits im Saarland anerkannt ist oder für die der Veranstalter bereit ist, die Anerkennung auf Ihren Wunsch hin zu beantragen.

2. Nachweise vom Veranstalter einholen

Lassen Sie sich vom Veranstalter folgende Dokumente zusenden:

  • Eine Kopie des offiziellen Anerkennungsbescheides für das Saarland.
  • Ihre Anmeldebestätigung (oder eine Bescheinigung über die beabsichtigte Teilnahme).

3. Antrag beim Arbeitgeber stellen

Reichen Sie den Anerkennungsbescheid zusammen mit einem schriftlichen Antrag auf Bildungsfreistellung bei Ihrem Arbeitgeber ein. Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung vorliegen. Sie können hierfür folgende Vorlage nutzen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Freistellung für eine anerkannte Weiterbildungsveranstaltung gemäß dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG).

  • Titel der Veranstaltung: ….
  • Zeitraum: vom …. bis zum ….
  • Veranstalter: ….

Den Anerkennungsbescheid sowie meine Anmeldebestätigung habe ich diesem Schreiben beigefügt. Ich bitte um eine Bestätigung der Freistellung innerhalb der gesetzlichen Frist.

Mit freundlichen Grüßen

4. Rückmeldung des Arbeitgebers abwarten

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen eine Ablehnung spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitteilen. In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine mündliche Mitteilung. Wir empfehlen jedoch auch hier das Einholen einer schriftlichen Bestätigung, damit für Ihre Planung alles rechtssicher dokumentiert ist.

Erfolgt bis zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme keine Ablehnung, gilt Ihre Bildungsfreistellung als automatisch genehmigt.

5. Nach der Veranstaltung

Ihr Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über die Teilnahme zu verlangen. Lassen Sie sich daher am Ende des Kurses vom Veranstalter eine schriftliche Teilnahmebescheinigung ausstellen.

Kann ich nicht genutzte Tage mit ins nächste Jahr nehmen?

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung ist im Saarland in der Regel innerhalb des laufenden Kalenderjahres geltend zu machen. Eine automatische Übertragung in das Folgejahr findet nicht statt.

Es besteht jedoch die Möglichkeit des sogenannten „Ansparens“: Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers können Sie Ihren Anspruch aus dem aktuellen Jahr auf das nächste Kalenderjahr übertragen. Dies ist besonders sinnvoll, wenn Sie an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme teilnehmen möchten und hierfür die Tage aus zwei Jahren zusammenfassen wollen.

Bitte beachten Sie:

  • Zustimmung erforderlich: Da die Übertragung nicht automatisch erfolgt, müssen Sie das Ansparen noch im laufenden Jahr mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen.
  • Ablehnungsgründe: Der Arbeitgeber kann die Zustimmung nur aus zwingenden betrieblichen Belangen oder aufgrund vorrangiger Urlaubswünsche anderer Kolleginnen und Kollegen verweigern. Eine solche Ablehnung muss Ihnen schriftlich oder elektronisch begründet werden.

Unter welchen Umständen kann mein Antrag auf Bildungsfreistellung abgelehnt werden? 

Wenn Sie im Saarland anspruchsberechtigt sind, kann Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag nur aus den folgenden gesetzlich definierten Gründen ablehnen:

  • Zwingende betriebliche Belange: Wenn durch Ihre Abwesenheit der Betriebsablauf massiv gestört würde (z. B. Hochsaison, wichtige Projektabschlüsse).
  • Soziale Priorität: Wenn andere Kollegen bereits Urlaub gebucht haben und deren Wünsche unter sozialen Aspekten (z. B. Schulferien bei Eltern) Vorrang haben.
  • Fristversäumnis: Sie haben Ihren Antrag auf Bildungsfreistellung später als sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht.
  • Limit in kleinen Betrieben: In Betrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern gibt es eine Deckelung. Wenn bereits ein Drittel der Belegschaft im selben Jahr Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat, darf Ihr Arbeitgeber weitere Anträge ablehnen. In diesem Fall genügt eine mündliche Mitteilung.

Wie kann ich einen Kurs als Bildungsfreistellung anerkennen lassen?

Die Anerkennung von Weiterbildungen ist Sache des Veranstalters. Entsprechende Anträge müssen in Textform beim zuständigen Ministerium eingereicht werden. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen.

Für Bildungsanbieter: Anerkennung von Veranstaltungen im Saarland

Für Bildungsanbieter weicht die Anerkennungsstelle je nach Art der Weiterbildung ab. Für berufliche Weiterbildungen ist der Antrag über das Online-Portal des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie über den eAntrag_beruflich einzureichen.

Bei politischer Weiterbildung oder Weiterbildung zur Ausübung ehrenamtlicher sowie gemeinwohlorientierter, freiwilliger und unentgeltlicher Tätigkeiten ist der Antrag über den eAntrag_politisch_ehrenamtlich zu stellen.

Frist

Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. 

Wiederholungsveranstaltungen

Für Wiederholungsveranstaltungen gilt: Wenn sie im Wesentlichen hinsichtlich Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan, Lehrkräften, Tagungsort sowie Ausstattung der Räumlichkeiten mit einer bereits als freistellungsfähig anerkannten Weiterbildungsveranstaltung übereinstimmen, gelten sie ohne gesonderten Nachweis als freistellungsfähig. Etwaige Abweichungen sind jedoch unverzüglich dem zuständigen Ministerium mitzuteilen.

Anerkennungen aus anderen Bundesländern

Veranstaltungen, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurden, können auch im Saarland anerkennungsfähig sein, wenn das Tagesprogramm mindestens sechs Unterrichtsstunden umfasst. Der Veranstalter stellt hierfür wie bei anderen Anerkennungsanträgen im Saarland einen Antrag beim zuständigen Ministerium. Erforderlich sind der Anerkennungsbescheid des anderen Bundeslandes und das aktuelle Programm.

Kursformate
Weiterbildungen können auch in digitaler Form anerkannt werden, sofern sie auf einem strukturierten didaktischen Konzept basieren. Voraussetzung ist zudem eine permanente synchrone Kommunikation: Die Inhalte müssen in Echtzeit vermittelt werden, um einen direkten Austausch zwischen Lehrkräften und Teilnehmenden während der gesamten Kurszeit zu ermöglichen. Reine Selbstlernangebote ohne Live-Interaktion können also nicht anerkannt werden.

Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung besteht die Möglichkeit, auch an Prüfungstagen freigestellt zu werden. Dabei muss das tägliche Arbeitsprogramm jedoch mindestens sechs Unterrichtsstunden umfassen. Wichtig ist, dass die Freistellung nur für Prüfungen gilt, die direkt mit der Weiterbildungsmaßnahme in Verbindung stehen. 

Ausschlusskatalog

Bestimmte Maßnahmen fallen explizit nicht unter die Regelungen zur Bildungsfreistellung. Dazu gehören z. B.:

  • Veranstaltungen der Berufsausbildung oder der beruflichen Umschulung
  • Veranstaltungen der beruflichen Rehabilitation
  • Die Einarbeitung auf bestimmte betriebsinterne Arbeitsplätze
  • Weiterbildungen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist
  • Fortbildungen im öffentlichen Dienst

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Bildungsfreistellung im Saarland? 

Die Rechtsgrundlage für Ihren Anspruch bildet das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG). Bei Bedarf können Sie den Wortlaut einzelner Regelungen unmittelbar im Gesetzestext nachlesen.

Zuständige Ministerien

Die Zuständigkeit für die Bildungsfreistellung im Saarland ist auf zwei Ministerien aufgeteilt. Für politische Bildung und Weiterbildung zur Ausübung eines Ehrenamts ist das Ministerium für Bildung und Kultur zuständig; für berufliche Bildung das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie. Auf der gemeinsamen Website finden Sie gesetzliche Grundlagen und direkte Kontaktmöglichkeiten.

Politische Bildung und Weiterbildung zur Ausübung eines Ehrenamts:
Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E4: Allgemeine und politische Weiterbildung
Trierer Straße 33
66117 Saarbrücken

Berufliche Weiterbildung:
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/6: Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

Bildungsurlaub: Alle Infos & Kurse

Seit den 90er Jahren ist Bildungsurlaub.de das zentrale und unabhängige Infoportal für Bildungsurlaub.

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