Bildungsurlaub („Bildungszeit“) in Baden-Württemberg

Alle Infos und anerkannte Angebote entdecken.

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Fakten auf einen Blick

Beschäftigte in Baden-Württemberg haben Anspruch auf Bildungszeit (umgangssprachlich oft als „Bildungsurlaub“ bezeichnet). Sie können sich für Weiterbildungszwecke von der Arbeit freistellen lassen. Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung und eine Übersicht anerkannter Kurse.

Anspruch

5 Tage pro Jahr (Vollzeitbeschäftigte)

Frist

Beantragung spätestens 9 Wochen vor Kursbeginn

Einschränkungen
  • Der Träger muss in Baden-Württemberg anerkannt sein und der Kurs bestimmte Kriterien im Bezug auf Dauer und Inhalt erfüllen
  • Ausnahmen für kleine Firmen und bei kurzer Betriebszugehörigkeit.

Bildungszeit in Baden-Württemberg: Anerkannte Kurse entdecken

Häufige Fragen zur Bildungszeit in Baden-Württemberg

Habe ich Anspruch auf Bildungszeit und wie viele Tage sind es?

In Baden-Württemberg haben Sie Anspruch auf Bildungszeit, wenn die folgenden Bedingungen auf Sie zutreffen:

  • Sie sind Arbeitnehmer, Landesbeamter, Auszubildender oder Student der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
  • Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in Baden-Württemberg
  • In Ihrem Betrieb arbeiten mehr als 10 Beschäftigte
  • Sie sind mindestens 12 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt

Umfang des Anspruchs

Bei einer Anstellung in Vollzeit haben Sie Anspruch auf 5 Tage Bildungszeit pro Jahr. Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, wird der Anspruch anteilig berechnet: Wer an 3 Tagen pro Woche arbeitet, hat entsprechend Anspruch auf 3 Tage pro Jahr. Die tägliche Stundenanzahl ist dabei unerheblich; es zählen allein die Arbeitstage.

Besonderheiten für Auszubildende und Beschäftigte an Schulen

Auszubildende haben keinen jährlichen Anspruch auf 5 Tage Bildungszeit, sondern 5 Tage über die Gesamtdauer der Ausbildung hinweg.

Wer an einer Schule oder Hochschule arbeitet und mit der Unterrichtung, Lehre oder Betreuung von Schülern oder Studenten beauftragt ist, kann die Bildungszeit nur in der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit nehmen.

Kein Anspruch für Beschäftigte in kleinen Betrieben

Ein Anspruch auf Bildungszeit besteht nicht, wenn Ihr Betrieb zum 1. Januar eines Jahres weniger als zehn Beschäftigte hat. Dabei werden Teilzeitkräfte anteilig berücksichtigt: Personen mit bis zu 20 Wochenstunden zählen zur Hälfte (0,5), während Beschäftigte mit bis zu 30 Wochenstunden mit 75 % (0,75) gewertet werden.

Limit von 10 % pro Jahr

Ihr Arbeitgeber kann Anträge auf Bildungszeit ablehnen, wenn im laufenden Kalenderjahr bereits 10 % des gesamten Bildungszeit-Kontingents der Belegschaft in Anspruch genommen oder bewilligt wurden. Zur Berechnung dieses Höchstwertes ist die Anzahl der Beschäftigten zum 1. Januar des jeweiligen Jahres maßgeblich.

Anrechnung anderer Weiterbildung

Andere bezahlte Freistellungen für Weiterbildungen können Ihren Anspruch reduzieren. Ein Beispiel: Sie wurden in diesem Jahr bereits für zwei Tage bezahlt freigestellt, um an einer Fortbildung teilzunehmen. Wenn diese Freistellung auf einer Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, einem Tarifvertrag oder anderen gesetzlichen Regelungen basiert, verringert sich Ihr Bildungszeit-Anspruch um diese zwei Tage. Wichtig: Interne Einarbeitungen oder rein betrieblich notwendige Schulungen reduzieren Ihren Anspruch hingegen nicht.

An welchen Kursen kann ich teilnehmen?

In Baden-Württemberg können Sie Bildungszeit für Kurse der politischen oder beruflichen Bildung nutzen. Auch Kurse zur Qualifizierung für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten sind möglich.

Muss der Kurs einen Bezug zum Job haben?

Bei Weiterbildungen aus dem Bereich der politischen Bildung ist kein Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich. Der Arbeitgeber darf den Kurs nicht aufgrund der Inhalte ablehnen.

Bei Kursen der beruflichen Bildung darf Ihr Arbeitgeber prüfen, ob die Inhalte einen mittelbaren Vorteil für Ihre berufliche Tätigkeit bieten. Da der Begriff des mittelbaren Vorteils weit gefasst ist, empfiehlt es sich, frühzeitig das Gespräch zu suchen und den Bezug zur eigenen Tätigkeit kurz zu erläutern.

Möchten Sie Bildungszeit zur Qualifizierung für eine ehrenamtliche Tätigkeit nutzen, ist dies zur Wahrnehmung jeglicher ehrenamtlicher Aufgaben in folgenden Bereichen möglich:

  • Öffentliche Ehrenämter
  • Unterstützung hilfsbedürftiger oder benachteiligter Menschen

In einer Reihe weiterer Gebiete sind Schulungen möglich, sofern diese Sie gezielt auf Führungs- oder Organisationsaufgaben vorbereiten. Dies gilt für Kurse, in denen Sie lernen, andere anzuleiten, zu schulen oder Projekte zu koordinieren. Dies ist in folgenden Bereichen möglich:

  • Sport
  • Amateurmusik, Amateurtheater und Laienkunst
  • Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen (bis zum 27. Lebensjahr)
  • Mitgestaltung des Sozialraums
  • Tier-, Natur- und Umweltschutz
  • Heimatpflege und allgemeine Weiterbildung
  • Kirchliche Ehrenämter oder Vereinsmanagement

So finden Sie heraus, ob ein Kurs in Baden-Württemberg für Bildungszeit anerkannt ist

Für die Anerkennung einer Bildungsmaßnahme müssen in Baden-Württemberg diese Bedingungen erfüllt sein:

1. Trägeranerkennung: In Baden-Württemberg gilt das Prinzip der Trägeranerkennung. Kurzum: Es werden Bildungseinrichtungen als Ganzes anerkannt, nicht einzelne Kurse. Um Bildungszeit anzubieten, muss der Träger offiziell nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) anerkannt sein. In unserer Kurssuche können Sie gezielt nach der Anerkennung filtern.

2. Unterrichtsumfang: Die reine Unterrichtszeit muss im Durchschnitt mindestens 6 Zeitstunden pro Kurstag umfassen.

3. Format: Sowohl eintägige als auch mehrtägige Kurse sind möglich. Zudem können Kurse als Blockveranstaltung oder in Intervallen stattfinden. Online- und Blended-Learning-Angebote sind zulässig, solange der Anteil der Präsenzzeit überwiegt.

4. Zugänglichkeit: Der Kurs muss für alle Arbeitnehmer zugänglich sein. Die Teilnahme darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft, einem Berufsverband oder einer Religionsgemeinschaft abhängig sein.

Explizit ausgeschlossen werden Veranstaltungen mit folgender Ausrichtung (Negativkatalog):

  • Die unmittelbare Durchsetzung von politischen Zielen
  • Erholung, private Haushaltsführung oder Körperpflege
  • Sportliche, künstlerische oder kunsthandwerkliche Betätigung
  • Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug
  • Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis
  • Studienreisen mit überwiegend touristischem Charakter

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten für Kursgebühren sowie ggf. Reise und Verpflegung tragen Sie selbst. Im Gegenzug unterstützt Sie das Konzept der Bildungszeit doppelt: Sie erhalten eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, ohne dass Ihr regulärer Erholungsurlaub davon berührt wird. So ist lebenslanges Lernen ohne Einkommensverlust oder Urlaubsabzug möglich.

Wie beantrage ich Bildungsurlaub?

Wenn Sie in Baden-Württemberg anspruchsberechtigt sind und einen passenden Kurs gefunden haben, sollten Sie Kontakt mit dem Veranstalter aufnehmen und folgende Details einholen:

  • Titel, Inhalt und Lernziele der Bildungsmaßnahme
  • Stundenplan mit inhaltlichem und zeitlichem Ablaufplan
  • Die Trägeranerkennung des Veranstalters für das Bundesland Baden-Württemberg
  • Link oder Flyer zur Bildungsveranstaltung

Anerkannte Veranstalter kennen sich in der Regel gut mit der Beantragung von Bildungszeit aus und wissen, welche Informationen Sie benötigen. Oft genügt es, die Anerkennungsunterlagen anzufordern. Gleichzeitig können Sie um die Reservierung eines Teilnahmeplatzes bitten oder eine Buchung mit Rücktrittsoption vornehmen. So sichern Sie Ihre Teilnahme gegenüber dem Veranstalter und verhindern, dass der Kurs zum Zeitpunkt der Genehmigung bereits ausgebucht ist.

Anschließend senden Sie einen Antrag mit den oben aufgeführten Dokumenten bzw. Informationen an Ihren Arbeitgeber – je nach Zuständigkeit an die Personalabteilung oder direkt an Ihre Führungskraft. Achten Sie darauf, die Frist zur Beantragung zu wahren und den Antrag spätestens 9 Wochen vor Kursbeginn zuzustellen.

Die Antragstellung kann theoretisch formlos erfolgen. Jedoch empfehlen wir das vom Land Baden-Württemberg zur Verfügung gestellte Antragsformular. Es ist gut strukturiert und enthält Checklisten zur Vollständigkeit. So greifen Sie möglichen Fragen Ihres Arbeitgebers vor.


Wichtig: Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen, damit für Ihre Planung alles rechtssicher dokumentiert ist. Nach dem Kurs sollten Sie sich zudem Ihre Teilnahme vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Die Bescheinigung müssen Sie innerhalb von acht Wochen als Nachweis an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.

Kann ich nicht genutzte Bildungszeit mit ins nächste Jahr nehmen?

Nein, der Anspruch auf Bildungszeit kann in Baden-Württemberg nicht in das Folgejahr übertragen werden. In einigen anderen Bundesländern ist es möglich, den Anspruch aus zwei Jahren zusammenzufassen, um zum Beispiel an einer zehntägigen Veranstaltung teilzunehmen. Das ist in Baden-Württemberg jedoch nicht möglich.

Unter welchen Bedingungen kann mein Antrag auf Bildungszeit abgelehnt werden?

Vorausgesetzt, Sie sind in Baden-Württemberg anspruchsberechtigt – bitte beachten Sie dazu insbesondere die oben aufgeführten Einschränkungen –, reichen Ihren Antrag fristgerecht ein und der Kurs erfüllt alle gesetzlichen Kriterien, darf Ihr Arbeitgeber die Freistellung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das wäre etwa der Fall, wenn durch Krankheit oder Urlaub anderer Kollegen eine wesentliche Beeinträchtigung im Betriebsablauf entstehen würde.

Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, muss Ihr Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen schriftlich reagieren. Erhalten Sie innerhalb dieser Frist keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag kraft Gesetzes als bewilligt. Eine Ablehnung muss Ihr Arbeitgeber schriftlich begründen. Ausnahme: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten müssen die schriftliche Begründung nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch darlegen.

Ein möglicher Reibungspunkt in Baden-Württemberg ist der geforderte Bezug zur aktuellen Tätigkeit bei beruflichen Fortbildungen. Ihr Arbeitgeber kann verlangen, dass die Inhalte einen zumindest mittelbaren Nutzen für Ihren Job haben. Hier lohnt sich ein frühzeitiger Dialog. Im Zweifel empfiehlt es sich, eine Weiterbildung mit klarem Berufsbezug zu wählen oder – sofern das Ihrem Bildungsinteresse entspricht – auf eine politische Fortbildung auszuweichen, da für diese kein Bezug zur aktuellen Tätigkeit nachgewiesen werden muss.

Wie kann ich Kurse in Baden-Württemberg als Bildungszeit anerkennen lassen?

Die Anerkennung von Weiterbildungen als Bildungszeit ist immer Sache des Veranstalters. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen.

Eine Besonderheit in Baden-Württemberg ist das Prinzip der Trägeranerkennung: Statt einzelner Kurse wird die gesamte Bildungseinrichtung zertifiziert. Dieses Modell findet bundesweit lediglich in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen Anwendung. Damit ein Veranstalter in Baden-Württemberg Bildungszeit anbieten darf, muss er ein offiziell zugelassenes Gütesiegel nachweisen.

Die Anerkennung erfolgt über das Regierungspräsidium Karlsruhe. Unterlagen und Details zur Trägeranerkennung sowie den Link zur offiziellen Informationsseite finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Für einen schnellen ersten Überblick haben wir Ihnen das Merkblatt des Regierungspräsidiums direkt hier verlinkt.

Welches Gesetz regelt die Bildungszeit in Baden-Württemberg?

Die Rechtsgrundlage bildet das Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW). Bei Bedarf können Sie den Wortlaut einzelner Regelungen unmittelbar im Gesetzestext nachlesen.

Zuständige Behörde

Die zentrale Zuständigkeit für die Bildungszeit in Baden-Württemberg liegt beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Auf deren offiziellen Portalen finden Beschäftigte, Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen weitergehende Informationen, Formulare, gesetzliche Grundlagen sowie Kontaktmöglichkeiten.

Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 12
76247 Karlsruhe
[email protected]

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