Bildungsurlaub (Qualifizierungszeit) in Sachsen

Zum 1. Januar 2027 haben auch Beschäftigte in Sachsen erstmals Anspruch auf Bildungsurlaub, offiziell „Qualifizierungszeit" genannt.

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Aktueller Stand

Beschäftigte in Sachsen haben ab dem 1. Januar 2027 Anspruch auf „Qualifizierungszeit" (umgangssprachlich oft „Bildungsurlaub" genannt) und können sich dafür zu Weiterbildungszwecken von der Arbeit freistellen lassen. Den aktuellen Informationsstand finden Sie auf dieser Seite.

Anspruch

3 Tage pro Kalenderjahr (bei 5 Arbeitstagen pro Woche).

Frist

Beantragung spätestens 12 Wochen vor Kursbeginn.

Einschränkungen
  • Der Kurs muss offiziell für die Qualifizierungszeit in Sachsen anerkannt sein
  • Anspruch erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit
  • Betriebliches Limit: Sobald ein Viertel (25 %) der Belegschaft die Qualifizierungszeit im laufenden Jahr in Anspruch genommen hat, dürfen Arbeitgeber weitere Anträge ablehnen

Häufige Fragen zur Qualifizierungszeit in Sachsen

Habe ich Anspruch auf Qualifizierungszeit und wie viele Tage sind es?

Ab 2027 haben Sie Anspruch auf Qualifizierungszeit, wenn Sie in Sachsen beschäftigt sind und seit mindestens 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind. Die Freistellung können Sie sowohl für berufliche Weiterbildung als auch für die Qualifizierung zur Ausübung eines Ehrenamts nutzen.

Umfang des Anspruchs
Ausgehend von einer regulären 5-Tage-Woche haben Sie Anspruch auf 3 Tage Qualifizierungszeit pro Kalenderjahr. Arbeiten Sie regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Lehrerinnen und Lehrer sowie Hochschulbeschäftigte sollen ihre Qualifizierungszeit in die unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeit (Ferien/Semesterferien) legen.

Anrechnung anderer Weiterbildungen

Erhalten Sie bereits über Ihren Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihren Arbeitsvertrag bezahlte freie Tage für Weiterbildungen mit Lohnfortzahlung, werden diese auf Ihren gesetzlichen Anspruch auf Qualifizierungszeit angerechnet. Freistellungen, die Ihnen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zustehen, werden hingegen nicht angerechnet.

An welchen Kursen kann ich teilnehmen?

Anerkennungsfähig sind Kurse, die mindestens einen Tag umfassen (am Stück oder in Intervallform) und dabei in der Regel 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten beinhalten. Zudem müssen sie der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung oder der Qualifizierung für ein Ehrenamt dienen.

Anerkannt sind insbesondere Kurse:

  • von öffentlichen Bildungseinrichtungen: Schulen in öffentlicher oder genehmigter freier Trägerschaft, Bundes- und Landeszentrale für politische Bildung, Deutsche Richterakademie, Hochschulen, Berufsakademien.
  • von anerkannten Weiterbildungsträgern: Träger, Einrichtungen und Verbände der Weiterbildung sowie Volkshochschulen nach dem sächsischen Weiterbildungsgesetz.
  • von Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialberufe, die nach dem Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe, dem Sächsischen Heilberufekammergesetz oder dem Landesjugendhilfegesetz anerkannt sind.
  • die in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Regeln anerkannt sind – diese sind auch in Sachsen anerkennungsfähig.
  • die keiner der genannten Kategorien zuzuordnen sind: Diese kann der jeweilige Veranstalter auf Antrag von der zuständigen sächsischen Behörde eigens anerkennen lassen.

Explizit ausgeschlossen werden Veranstaltungen, die:

  • nur bestimmten Gruppen offenstehen, z. B. Kurse von Parteien, Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Religionsgemeinschaften
  • unmittelbar politischen Interessen dienen
  • privater Erholung, Unterhaltung, Körperpflege, Haushaltsführung, Hobby, Sport oder Kunst dienen
  • zum Erwerb einer Fahrerlaubnis für den privaten Gebrauch führen (z. B. Führerschein Klasse B)
  • touristische Studienreisen sind, bei denen Besichtigung oder Reiseerlebnis im Vordergrund stehen

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Bildungsurlaub bzw. Qualifizierungszeit fördert das lebenslange Lernen dabei auf zwei entscheidenden Wegen: Zum einen durch die Freistellung von der Arbeit, um Ihnen die nötige Zeit für Bildung zu ermöglichen, und zum anderen durch die Fortzahlung Ihres Gehalts, sodass Ihnen kein Einkommensverlust entsteht. Ihr vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub bleibt ebenfalls in vollem Umfang erhalten.

Für die Teilnahmegebühren des Kurses sowie gegebenenfalls Kosten für die Anreise, Verpflegung oder Übernachtung kommen Sie selbst auf.

Wie beantrage ich Qualifizierungszeit?

Wenn Sie in Sachsen anspruchsberechtigt sind und einen passenden Kurs gefunden haben, holen Sie folgende Dokumente vom Kursanbieter ein: 

  • Nachweis der Anerkennung
  • Inhalt und Zeitraum der Weiterbildungsveranstaltung 

Ihren Antrag auf Freistellung müssen Sie so früh wie möglich, spätestens 12 Wochen vor Beginn des Seminars, schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. 

Lehnt dieser Ihren Antrag nicht innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung ab, gilt die Freistellung als genehmigt.

Nachdem Sie die Weiterbildungsveranstaltung absolviert haben, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorlegen – spätestens zwölf Wochen nach Beendigung des jeweiligen Kurses. Andernfalls könnten Sie Ihren Anspruch auf Qualifizierungszeit verlieren. 

Kann ich nicht genutzte Qualifizierungszeit mit ins nächste Jahr nehmen?

Ja, Sie können Ihren verbleibenden Anspruch auf Qualifizierungszeit übertragen, aber nur auf das nächste Kalenderjahr. Sie können Ihre Freistellung damit nicht auf mehrere Jahre ansparen.

Ihren Antrag auf Übertragung müssen Sie bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

Wann darf mein Arbeitgeber meinen Antrag ablehnen?

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag auf Qualifizierungszeit ablehnen, wenn: 

  • dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen (diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn Sie sich in einer laufenden Berufsausbildung befinden oder ein duales Studium absolvieren); 
  • im laufenden Kalenderjahr bereits ein Viertel (25 %) der Belegschaft des Betriebes die Qualifizierungszeit in Anspruch genommen hat, darf Ihr Arbeitgeber weiteren Mitarbeitern die Freistellung für dieses Jahr verweigern

Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Qualifizierungszeit abgelehnt, kann der Anspruch einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.

Wie kann ich Kurse für die Qualifizierungszeit anerkennen lassen?

Die Anerkennung von Weiterbildungen ist Sache des Veranstalters. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen.

Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz sieht ein digitales Verfahren vor. Der Antrag kann auf Einzelanerkennungen oder Typenanerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gestellt werden.
Laut Gesetz erfolgt die Anerkennung in Sachsen unbefristet.

Konkrete Details dazu sollen im Rahmen der Rechtsverordnung bis zum 1. November 2026 geregelt werden. Daher können derzeit nach Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) noch keine verbindlichen Aussagen zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen getroffen werden.

Die Behörde wird rechtzeitig umfassende Informationen dazu bereitstellen. 

Gibt es Zuschüsse oder Erstattungen für Arbeitgeber?

Ja, kleine und mittlere Arbeitgeber können eine Erstattung beantragen: Betriebe, die in der Regel 20 oder weniger Mitarbeitende beschäftigen, erhalten auf Antrag einen Teil des während der Freistellung weitergezahlten Arbeitsentgelts vom Freistaat Sachsen zurück – 115 Euro pro Freistellungstag.

Wie zählen Teilzeitkräfte bei der 20-Personen-Grenze?
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig angerechnet:

  • bis 20 Wochenstunden: mit 0,5
  • bis 30 Wochenstunden: mit 0,75

Wer ist von der Erstattung ausgeschlossen?
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital direkt aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, sind von der Erstattung ausgenommen.

Gut zu wissen: Öffentliche Mittel, die der Betrieb bereits anderweitig als Ausgleich für die Freistellung erhält, werden auf die Erstattung angerechnet. Details zum genauen Erstattungsverfahren regelt das zuständige Staatsministerium für Arbeit noch per Rechtsverordnung.

Welches Gesetz regelt die Qualifizierungszeit in Sachsen?

Die Rechtsgrundlage für die Qualifizierungszeit bildet das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG).

Das Gesetz wurde am 4. Februar 2026 vom Sächsischen Landtag verabschiedet. Es tritt offiziell am 1. Januar 2027 in Kraft.

Wo finde ich weitere Ansprechpartner und Quellen?

Zuständig für die Qualifizierungszeit in Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA). 

Sobald uns weitere Informationen der Kontaktstelle vorliegen, geben wir sie hier bekannt.

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