Zum 1. Januar 2027 haben auch Beschäftigte in Sachsen erstmals Anspruch auf Bildungsurlaub, offiziell „Qualifizierungszeit" genannt.
Beschäftigte in Sachsen haben ab dem 1. Januar 2027 Anspruch auf „Qualifizierungszeit" (umgangssprachlich oft „Bildungsurlaub" genannt) und können sich dafür zu Weiterbildungszwecken von der Arbeit freistellen lassen. Den aktuellen Informationsstand finden Sie auf dieser Seite.
3 Tage pro Kalenderjahr (bei 5 Arbeitstagen pro Woche).
Beantragung spätestens 12 Wochen vor Kursbeginn.
Ab 2027 haben Sie Anspruch auf Qualifizierungszeit, wenn Sie in Sachsen beschäftigt sind und seit mindestens 6 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind. Die Freistellung können Sie sowohl für berufliche Weiterbildung als auch für die Qualifizierung zur Ausübung eines Ehrenamts nutzen.
Umfang des Anspruchs
Ausgehend von einer regulären 5-Tage-Woche haben Sie Anspruch auf 3 Tage Qualifizierungszeit pro Kalenderjahr. Arbeiten Sie regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Lehrerinnen und Lehrer sowie Hochschulbeschäftigte sollen ihre Qualifizierungszeit in die unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeit (Ferien/Semesterferien) legen.
Anrechnung anderer Weiterbildungen
Erhalten Sie bereits über Ihren Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder Ihren Arbeitsvertrag bezahlte freie Tage für Weiterbildungen mit Lohnfortzahlung, werden diese auf Ihren gesetzlichen Anspruch auf Qualifizierungszeit angerechnet. Freistellungen, die Ihnen aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen zustehen, werden hingegen nicht angerechnet.
Anerkennungsfähig sind Kurse, die mindestens einen Tag umfassen (am Stück oder in Intervallform) und dabei in der Regel 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten beinhalten. Zudem müssen sie der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung oder der Qualifizierung für ein Ehrenamt dienen.
Anerkannt sind insbesondere Kurse:
Explizit ausgeschlossen werden Veranstaltungen, die:
Bildungsurlaub bzw. Qualifizierungszeit fördert das lebenslange Lernen dabei auf zwei entscheidenden Wegen: Zum einen durch die Freistellung von der Arbeit, um Ihnen die nötige Zeit für Bildung zu ermöglichen, und zum anderen durch die Fortzahlung Ihres Gehalts, sodass Ihnen kein Einkommensverlust entsteht. Ihr vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub bleibt ebenfalls in vollem Umfang erhalten.
Für die Teilnahmegebühren des Kurses sowie gegebenenfalls Kosten für die Anreise, Verpflegung oder Übernachtung kommen Sie selbst auf.
Wenn Sie in Sachsen anspruchsberechtigt sind und einen passenden Kurs gefunden haben, holen Sie folgende Dokumente vom Kursanbieter ein:
Ihren Antrag auf Freistellung müssen Sie so früh wie möglich, spätestens 12 Wochen vor Beginn des Seminars, schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Lehnt dieser Ihren Antrag nicht innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung ab, gilt die Freistellung als genehmigt.
Nachdem Sie die Weiterbildungsveranstaltung absolviert haben, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorlegen – spätestens zwölf Wochen nach Beendigung des jeweiligen Kurses. Andernfalls könnten Sie Ihren Anspruch auf Qualifizierungszeit verlieren.
Ja, Sie können Ihren verbleibenden Anspruch auf Qualifizierungszeit übertragen, aber nur auf das nächste Kalenderjahr. Sie können Ihre Freistellung damit nicht auf mehrere Jahre ansparen.
Ihren Antrag auf Übertragung müssen Sie bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag auf Qualifizierungszeit ablehnen, wenn:
Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag auf Qualifizierungszeit abgelehnt, kann der Anspruch einmalig auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden.
Die Anerkennung von Weiterbildungen ist Sache des Veranstalters. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen.
Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz sieht ein digitales Verfahren vor. Der Antrag kann auf Einzelanerkennungen oder Typenanerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen gestellt werden.
Laut Gesetz erfolgt die Anerkennung in Sachsen unbefristet.
Konkrete Details dazu sollen im Rahmen der Rechtsverordnung bis zum 1. November 2026 geregelt werden. Daher können derzeit nach Rücksprache mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) noch keine verbindlichen Aussagen zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen getroffen werden.
Die Behörde wird rechtzeitig umfassende Informationen dazu bereitstellen.
Ja, kleine und mittlere Arbeitgeber können eine Erstattung beantragen: Betriebe, die in der Regel 20 oder weniger Mitarbeitende beschäftigen, erhalten auf Antrag einen Teil des während der Freistellung weitergezahlten Arbeitsentgelts vom Freistaat Sachsen zurück – 115 Euro pro Freistellungstag.
Wie zählen Teilzeitkräfte bei der 20-Personen-Grenze?
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig angerechnet:
Wer ist von der Erstattung ausgeschlossen?
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, deren Grund- oder Stammkapital direkt aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, sind von der Erstattung ausgenommen.
Gut zu wissen: Öffentliche Mittel, die der Betrieb bereits anderweitig als Ausgleich für die Freistellung erhält, werden auf die Erstattung angerechnet. Details zum genauen Erstattungsverfahren regelt das zuständige Staatsministerium für Arbeit noch per Rechtsverordnung.
Die Rechtsgrundlage für die Qualifizierungszeit bildet das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG).
Das Gesetz wurde am 4. Februar 2026 vom Sächsischen Landtag verabschiedet. Es tritt offiziell am 1. Januar 2027 in Kraft.
Zuständig für die Qualifizierungszeit in Sachsen ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA).
Sobald uns weitere Informationen der Kontaktstelle vorliegen, geben wir sie hier bekannt.
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