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Beschäftigte in Mecklenburg-Vorpommern haben Anspruch auf Bildungsfreistellung (umgangssprachlich oft als „Bildungsurlaub“ bezeichnet). Sie können sich für Weiterbildungszwecke von der Arbeit freistellen lassen. Hier finden Sie alle Informationen zur Beantragung und eine Übersicht anerkannter Kurse.
5 Tage pro Jahr (bei 5 Arbeitstagen pro Woche)
Beantragung spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn
Als Arbeitnehmer mit Tätigkeitsschwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsfreistellung, sobald Ihr Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Dieser Anspruch umfasst grundsätzlich fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, sofern Sie regelmäßig eine Fünf-Tage-Woche leisten. Bei einer anderen Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen passt sich die Dauer der Freistellung entsprechend an. Wenn Sie zum Beispiel regelmäßig an drei Tagen pro Woche arbeiten, haben Sie Anspruch auf drei Tage Bildungsfreistellung pro Jahr. Die tägliche Stundenanzahl ist dabei unerheblich; es zählen allein die Arbeitstage.
Eine Besonderheit in Mecklenburg-Vorpommern ist die Möglichkeit, den Anspruch über zwei Jahre hinweg zu bündeln. Sie können Ihre Tage aus zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zusammenfassen, um so an einer bis zu zehntägigen Weiterbildung am Stück teilzunehmen. Dieser zweijährige Zeitraum ist fest vorgegeben und beginnt jeweils am ersten Januar eines ungeraden Kalenderjahres (also zum Beispiel 2027, 2029 etc.). Sollten Sie Ihren Anspruch innerhalb dieser zwei Jahre nicht nutzen, verfällt er mit Ablauf des jeweiligen Zweijahreszeitraums.
Sonderregelung für Auszubildende
Für Auszubildende gelten gesonderte Regeln: Ihnen stehen insgesamt fünf Arbeitstage für die gesamte Dauer ihrer Berufsausbildung zu. Zudem ist die Freistellung für Auszubildende in Mecklenburg-Vorpommern auf Veranstaltungen der politischen Weiterbildung sowie auf Qualifizierungen für ein Ehrenamt beschränkt. Für Kurse der beruflichen Bildung (z. B. Sprachkurse, IT-Seminare etc.) genießen Auszubildende hingegen keinen Freistellungsanspruch.
Bildungsfreistellung für Landesbeamte
Als Landes- oder Kommunalbeamter haben Sie ebenfalls Anspruch auf Bildungsfreistellung – allerdings erfolgt diese ohne Fortzahlung der Bezüge.
Sie können an Kursen teilnehmen, die in Mecklenburg-Vorpommern offiziell für Bildungsfreistellung anerkannt sind. Eine Übersicht anerkannter Weiterbildungen finden Sie in unserer Kurssuche. Dort listen wir auch Seminare auf, bei denen der Anbieter bereit ist, die Anerkennung auf Ihren Wunsch hin zu beantragen. Das vergrößert die Auswahl deutlich, da viele Veranstalter die Beantragung erst vornehmen, sobald seitens eines Teilnehmers konkretes Interesse besteht. Fragen Sie im Zweifelsfall einfach direkt beim Veranstalter nach.
Anerkannt werden Weiterbildungen aus den Bereichen der beruflichen und politischen Weiterbildung sowie Kurse zur Qualifizierung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Die Kurse müssen pro Tag mindestens acht Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfassen.
Einschränkungen bei Sprachreisen
In Mecklenburg-Vorpommern gelten spezielle Regelungen für Sprachkurse. In der Regel werden diese als Teil der allgemeinen oder kulturellen Weiterbildung betrachtet, was bedeutet, dass sie hier nicht für die Bildungsfreistellung anerkannt werden können. Diese Regelung unterscheidet sich deutlich von der Praxis in anderen Bundesländern, wo Sprachkurse – sowohl im Inland als auch im Ausland – in der Regel anerkennungsfähig sind.
Die Teilnahmegebühren sowie anfallende Kosten für Anreise, Verpflegung und Übernachtung sind von Ihnen selbst zu tragen.
Die Förderung durch Bildungsfreistellung erfolgt auf zwei Ebenen:
Ihr regulärer Erholungsurlaub bleibt hiervon unberührt und in vollem Umfang erhalten.
Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern anspruchsberechtigt sind und einen passenden Kurs gefunden haben, holen Sie folgende Dokumente vom Kursanbieter ein:
Anschließend senden Sie einen Antrag mit den drei oben aufgeführten Dokumenten an Ihren Arbeitgeber – je nach Zuständigkeit an die Personalabteilung oder direkt an Ihre Führungskraft. Achten Sie darauf, die Frist zur Beantragung zu wahren und den Antrag spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn zuzustellen. In den meisten Betrieben reicht eine E-Mail.
Wichtig: Lassen Sie sich die Genehmigung schriftlich bestätigen, damit für Ihre Planung alles rechtssicher dokumentiert ist. Nach dem Kurs sollten Sie sich zudem Ihre Teilnahme vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Die Bescheinigung leiten Sie dann innerhalb von einer Woche als Nachweis an Ihren Arbeitgeber weiter.
Für Ihren Antrag können Sie die folgende Vorlage nutzen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Freistellung für eine anerkannte Weiterbildung gemäß dem Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V).
Die notwendigen Unterlagen des Veranstalters (Anmeldebestätigung, Informationen zu Inhalt und Zeitraum sowie der Nachweis über die Anerkennung) habe ich beigefügt.
Ich bitte um eine Bestätigung der Freistellung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Mit freundlichen Grüßen
…
Ja, in Mecklenburg-Vorpommern ist das möglich, allerdings gibt es eine wichtige Besonderheit: Der Zeitraum für die Zusammenfassung ist fest vorgegeben. Das Gesetz legt fest, dass der Anspruch immer in zweijährigen Blöcken berechnet wird, die jeweils am 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres beginnen (z. B. 2027, 2029 usw.).
So funktioniert die Zusammenlegung
Innerhalb eines solchen Zweijahreszeitraums können Sie Ihre Tage frei kombinieren. Wenn Sie beispielsweise im ersten (ungeraden) Jahr keine Bildungsfreistellung nehmen, können Sie diesen Anspruch automatisch in das zweite (gerade) Jahr mitnehmen und dort insgesamt 10 Tage (bei einer 5-Tage-Woche) am Stück nutzen.
Nicht genutzte Freistellungstage verfallen am Ende des jeweiligen Zweijahreszeitraums. Sie können also keine Tage aus einem „geraden“ Jahr (z. B. 2028) in das nächste „ungerade“ Jahr (z. B. 2029) mitnehmen.
Ihr Arbeitgeber darf Ihren Antrag auf Bildungsfreistellung in zwei Szenarien ablehnen:
1) Dringende betriebliche Belange
Wenn dringende betriebliche Gründe der Freistellung entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Kollegen vorrangig sind. Wichtiger Punkt: Der Personalrat muss bei einer solchen Ablehnung beteiligt werden. Zudem muss die Ablehnung Ihnen gegenüber schriftlich begründet werden und spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen.
2) Jährliche Höchstgrenze
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine jährliche Höchstgrenze für Bildungsfreistellungen pro Betrieb. Wenn dieses Limit durch die Belegschaft bereits ausgeschöpft wurde, darf der Arbeitgeber weitere Anträge für dieses Jahr ablehnen.
Die Grenze berechnet sich nach der Größe des Unternehmens:
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag mit diesem Argument ablehnt, muss er Ihnen auf Verlangen schriftlich nachweisen, wie viele Tage Bildungsfreistellung im laufenden Jahr bereits an andere Kollegen gewährt wurden. Er kann dies also nicht einfach nur behaupten.
Die Anerkennung müssen Bildungsanbieter offiziell beim Land Mecklenburg-Vorpommern beantragen. Teilnehmende können selbst keine Kurse anerkennen lassen.
Veranstalter müssen den Antrag spätestens zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn einreichen. Damit ein Kurs in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt werden kann, müssen Veranstalter unter anderem folgende gesetzliche Kriterien erfüllen:
Mehrfach stattfindende Kurse können übrigens in einem vereinfachten Verfahren für bis zu drei Jahre als Wiederholungsveranstaltungen bestätigt werden. Wenn Sie also einen Kurs finden, der im Vorjahr anerkannt war, stehen die Chancen gut, dass der Anbieter die Anerkennung unkompliziert verlängern bzw. erneuern kann.
In Mecklenburg-Vorpommern unterstützt das Land Arbeitgeber finanziell und übernimmt einen Teil der Lohnkosten während der Bildungsfreistellung. Je nach Art der Weiterbildung erhält der Betrieb pro Tag der Freistellung eine feste Pauschale:
Diese Erstattung gilt allerdings nur für die Privatwirtschaft; der öffentliche Dienst ist von der Regelung ausgeschlossen. Damit Ihr Arbeitgeber das Geld erhält, muss er den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Kursende beim Land einreichen. Dafür benötigt er von Ihnen lediglich die offizielle Teilnahmebescheinigung als Nachweis.
Wichtig zu wissen: Ihr gesetzlicher Anspruch auf Bildungsfreistellung bleibt auch dann bestehen, wenn die staatlichen Fördermittel bereits aufgebraucht sind oder der Arbeitgeber keine Erstattung erhält. Ihr Arbeitgeber darf den Antrag also nicht mit der Begründung ablehnen, dass der „Fördertopf“ leer sei.
Die Rechtsgrundlage bildet das Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V. Bei Bedarf können Sie den Wortlaut einzelner Regelungen unmittelbar im Gesetzestext nachlesen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Neben Bildungsurlaub.de bietet auch der Verein zur Förderung der Weiterbildungs-Information und -Beratung (WIB e.V.) Informationen zur Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern an. Der Verein betreibt zudem die Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern.
Zuständig für die Bildungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Auf der Website des Landesamtes finden Sie gesetzliche Grundlagen und direkte Kontaktmöglichkeiten.
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2, Dezernat 202
Friedrich-Engels-Straße 47
19061 Schwerin
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